Neufestsetzung des Bemessungshochwassers des Rheins im Regierungsbezirk Düsseldorf Bezirksregierung 54.12.00 Düsseldorf, den 24. Mai
2004 1. Für die Bemessung von Hochwasserschutzanlagen und Anlagen am Rhein einschließlich dessen Rückstaubereich und sonstigen Bauvorhaben, bei denen der höchste Hochwasserstand maßgebend ist, ist im Regierungsbezirk Düsseldorf von folgendem „Bemessungshochwasser – BHQ2004“ auszugehen:
Diese Werte sind unmittelbar verbindlich. Zugleich wird hiermit das 1977 festgelegte Bemessungshochwasser aufgehoben. 2. Die von der Bundesanstalt für Gewässerkunde ermittelten derzeit aktuellen Wasserspiegellagen werden den Hochwasserschutzpflichtigen nachrichtlich unmittelbar von hier aus übermittelt. 3. Als Freibordmaß bei Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen ist grundsätzlich 1,0 m anzusetzen. Im Bereich von Rheinstrom-km 792,0 bis 823,0 linkes Ufer und 792,0 bis 809,0 rechtes Ufer (Abbaubereich des aktiven Steinkohle- bzw. Steinsalzbergbaus) ist grundsätzlich ein Freibordmaß von mindestens 1,5 m anzusetzen. 4. Bei Hochwasserschutzvorhaben, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Planungs- oder Verfahrensstand befinden, wird im Rahmen der Planfeststellung über die anzuwendende Bemessungsgrundlage entschieden. Im Auftrag Dr. Bartels Abl. Reg. Ddf. 2004 |