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Materialien

Zuverlässigkeit des Bergbaubetreibers

Gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 2 BBergG bedarf es zur Betriebsplanzulassung eines zuverlässigen Bergbaubetreibers. Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben sich aus folgenden Fällen:
Unzutreffende Angaben in der Sache Bongardt, Kamp-Lintfort. Dort wurden in dem Sonderbetriebsplanverfahren zu den übertägigen Auswirkungen des Abbaubetriebes Präsident Abbaubetriebe 281, 282 und 283 die Einwendungen unseres Mandanten mit der unzutreffenden Behauptung unterlaufen, es sei nicht mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Tagesoberfläche i.S.d. Kapellen-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu rechnen. Tatsächlich haben sich in den letzten 10 Monaten gravierende Schäden sowohl an den Betriebseinrichtungen, den Betriebsgebäuden sowie an Wohngebäuden und dem Grundstück ergeben. Nähere Einzelheiten sind der Antragsschrift nach § 57 Abs. 2 BBergG an das Bergamt Moers zu entnehmen.
Die Vorgehensweise der DSK AG bezüglich Rheinberg-Annaberg/Rheinberger Heide läßt ebenfalls Bedenken an der Zuverlässigkeit aufkommen, da es sich hierbei um einen massiven Vertrauensbruch handelt. Bekanntlich hatte die Stadt Rheinberg keinen Widerspruch gegen den Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk Friedrich-Heinrich/Rheinland (Auslaufzeit 31.12.2003) eingelegt, da die damalige Ruhrkohle Niederrhein AG zugesagt hatte, bis zum Ablauftermin des Rahmenbetriebsplanes das Stadtgebiet Rheinberg von keinen neuen Abbauaktivitäten zu beeinflussen. Gleichwohl sind z. Zt. Aufschlußarbeiten und Vorbereitungsarbeiten zum Abbau unter diesem Gebiet im Gang und es ist beabsichtigt mit den Abbauarbeiten ab August 2003 zu beginnen. Neben den zu Gebote stehenden rechtlichen Abwehrmöglichkeiten zeigt sich hier, daß das Vertrauen in verbindliche Zusagen mißbraucht worden ist. Die Verhaltensweisen sind nicht nur "einem ordentlichen Kaufmann" sondern gerade auch dem Bergbaubetreiber vorzuhalten. Sie verletzen in elementarer Weise die Zuverlässigkeit. In einem Gespräch mit Herrn Ballhaus wurde darauf hingewiesen, daß wir Gespräche über den neuen Rahmenbetriebsplan nur dann führen werden, wenn von dieser Absicht verbindlich abgerückt wird.
Der Abbau unter dem Rheinstrom, dem Rheinvorland, den Deichen sowie den dahinter liegenden Flächen gefährdet in erheblicher Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dies ist den zuständigen Markscheidern und Verantwortlichen der DSK AG auch offenkundig bekannt. Gleichwohl verharmlosen sie die Problematik gegenüber den ehrenamtlich arbeitenden Kommunalparlamenten und Deichverbänden. Diese unverantwortliche Handlungsweise wird zwar nunmehr von den zuständigen Behörden gestoppt. Gleichwohl muß festgehalten werden, daß dieser nachhaltige Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ebenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen läßt.
Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Subventionen, obwohl bekannt ist, daß eine wirtschaftliche Betriebsweise auch in Zukunft nicht zu erwarten ist, Verstoß gegen § 13 BBergG.
Düsseldorf, den 30.08.2001