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Materialien
Zuverlässigkeit des Bergbaubetreibers
Gemäß
§ 55 Abs. 1 Ziff. 2 BBergG bedarf es zur Betriebsplanzulassung eines
zuverlässigen Bergbaubetreibers. Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben sich
aus folgenden Fällen:
Unzutreffende
Angaben in der Sache Bongardt, Kamp-Lintfort. Dort wurden in dem
Sonderbetriebsplanverfahren zu den übertägigen Auswirkungen des Abbaubetriebes
Präsident Abbaubetriebe 281, 282 und 283 die Einwendungen unseres Mandanten mit
der unzutreffenden Behauptung unterlaufen, es sei nicht mit schwerwiegenden
Auswirkungen auf die Tagesoberfläche i.S.d. Kapellen-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
zu rechnen. Tatsächlich haben sich in den letzten 10 Monaten gravierende
Schäden sowohl an den Betriebseinrichtungen, den Betriebsgebäuden sowie an
Wohngebäuden und dem Grundstück ergeben. Nähere Einzelheiten sind der
Antragsschrift nach § 57 Abs. 2 BBergG an das Bergamt Moers zu entnehmen.
Die Vorgehensweise
der DSK AG bezüglich Rheinberg-Annaberg/Rheinberger Heide läßt ebenfalls
Bedenken an der Zuverlässigkeit aufkommen, da es sich hierbei um einen massiven
Vertrauensbruch handelt. Bekanntlich hatte die Stadt Rheinberg keinen
Widerspruch gegen den Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk
Friedrich-Heinrich/Rheinland (Auslaufzeit 31.12.2003) eingelegt, da die
damalige Ruhrkohle Niederrhein AG zugesagt hatte, bis zum Ablauftermin des
Rahmenbetriebsplanes das Stadtgebiet Rheinberg von keinen neuen
Abbauaktivitäten zu beeinflussen. Gleichwohl sind z. Zt. Aufschlußarbeiten und
Vorbereitungsarbeiten zum Abbau unter diesem Gebiet im Gang und es ist
beabsichtigt mit den Abbauarbeiten ab August 2003 zu beginnen. Neben den zu
Gebote stehenden rechtlichen Abwehrmöglichkeiten zeigt sich hier, daß das
Vertrauen in verbindliche Zusagen mißbraucht worden ist. Die Verhaltensweisen
sind nicht nur "einem ordentlichen Kaufmann" sondern gerade auch dem
Bergbaubetreiber vorzuhalten. Sie verletzen in elementarer Weise die
Zuverlässigkeit. In einem Gespräch mit Herrn Ballhaus wurde darauf hingewiesen,
daß wir Gespräche über den neuen Rahmenbetriebsplan nur dann führen werden,
wenn von dieser Absicht verbindlich abgerückt wird.
Der Abbau unter dem
Rheinstrom, dem Rheinvorland, den Deichen sowie den dahinter liegenden Flächen
gefährdet in erheblicher Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dies ist
den zuständigen Markscheidern und Verantwortlichen der DSK AG auch offenkundig
bekannt. Gleichwohl verharmlosen sie die Problematik gegenüber den ehrenamtlich
arbeitenden Kommunalparlamenten und Deichverbänden. Diese unverantwortliche
Handlungsweise wird zwar nunmehr von den zuständigen Behörden gestoppt.
Gleichwohl muß festgehalten werden, daß dieser nachhaltige Verstoß gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ebenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit
aufkommen läßt.
Gleiches gilt für
die Inanspruchnahme von Subventionen, obwohl bekannt ist, daß eine
wirtschaftliche Betriebsweise auch in Zukunft nicht zu erwarten ist, Verstoß gegen
§ 13 BBergG.
Düsseldorf,
den 30.08.2001
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