Schlichtungsstelle für Bergschäden

 

... nimmt ihre Arbeit auf.


Vielleicht sollte man sich nicht zuviel davon versprechen, aber unter Umständen ist es doch eine Möglichkeit, bei Streitereien mit der RAG zumindest teilweise zu seinem Recht zu kommen.

Bürgerinnen und Bürger, die bezüglich der Regulierung ihrer Bergschäden mit der RAG Schwierigkeiten haben und zu keiner Einigung kommen, können sich ab sofort an die Schlichtungsstelle wenden. Diese Institution ist aufgrund einer Iniative des Landesverbandes der Bergbaubetroffenen (LVBB) unter Mitwirkung der SGB eingerichtet worden. Eine "Schlichtung" stellt aber in der Regel auch einen Kompromiss zwischen den Interessen der Betroffenen und der RAG dar. Als zeitlich überschaubare Alternative zu einem langjährigen Gerichtsverfahren durch mehrere Instanzen ist es aber durchaus eine attraktive Möglichkeit.

Das Verfahren (einschließlich der Kosten für einen möglicherweise zu bestellenden Gutachter) ist für den Betroffenen kostenlos. Für eine - nicht immer erforderliche - Begleitung im Verfahren muss der Bürger selbst aufkommen. Wenn vor dem Eintritt in die Schlichtung Kosten für einen Gutachter angefallen sind, können diese als Teil des Bergschadens geltend gemacht werden.

Die mündliche Schlichtungsverhandlung findet unter Vorsitz eines pensonierten Richters statt, Beisitzer ist auf der einen Seite ein Vertreter der RAG (oder eines anderen Bergwerkbetreibers), auf der anderen Seite sitzt ein Vertreter der Bergbaubetroffenen. Der Antragsteller kann dabei aus den Reihen der Mitglieder der Bürgeriniativen einen Beisitzer auswählen:

  • Ulrich Behrens (SGB, LVBB)
  • Klaus Wagner (LVBB, Altendorf Ulfkotte)
  • Norbert Westphal (LVBB, Ibbenbüren)
  • Karlheinz Röcher (LVBB, Bergkamen)
  • Der vom Schlichtungsgremium erarbeitete Schlichtungsspruch ist für beide Seiten nicht verpflichtend, der Rechtsweg bleibt in jedem Fall offen und eine mögliche Verjährung ist während des Verfahrens ausgesetzt.

    Die RAG hat jedoch zugesagt, dass sie im Normalfalle die Entscheidung der Schlichtungsstelle annehmen wird.

    In der (ab 1. 5. 2017 neuen) Schlichtungsordnung ist das genaue Verfahren festgelegt, ein formeller Antrag muss ausgefüllt werden. Nähere Informationen gibt es hier.