Satzung der Schutzgemeinschaft Bergbaubetroffener(SGB) Rheinberg e.V.

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§ 1
I.Der Verein führt den Namen Schutzgemeinschaft Bergbaubetroffener (SGB) Rheinberg e.V.
II . Er hat seinen Sitz in D 47459 Rheinberg, Hubert-Underberg-Allee 1 und ist als eingetragener Verein rechtsfähig.
III . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2
Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist:

a) Die gemeinsamen Interesssen der Vereinsmitglieder in den Belangen des beabsichtigten Kohleabbaus am Niederrhein und den damit verbundenen Folgen hinsichtlich Umwelt, Gesundheit, Sicherheit und Eigentum zu wahren.
b) Die Vereinsmitglieder in den die Bergbauschäden betreffenden Grundsatzfragen gegenüber dem Bergbau und allen in Betracht kommenden Behörden zu informieren und aufzuklären.
c) Kontakte zur Bezirksregierung Arnsberg, zum Bergamt, zum Bergbau, der Stadt Rheinberg und benachbarter Städte und Gemeinden sowie sonstigen Behörden und Dienststellen anzuknüpfen und zu pflegen.

§ 3
Der Verein wird selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 5
Mitgliedschaft
I .Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden. Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.

II .Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller.

III .Die Mitgliedschaft endet:

Durch den Tod der natürlichen oder durch Erlöschen der juristischen Person.
b) Durch Kündigung, die dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären ist.
c) Durch Ausschluß, der vom Vorstand nur einstimmig oder von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen aus wichtigem Grund beschlossen werden kann.

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung,
der Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung
I .Die Mitgliedersammlung kann über sämtliche den Verein satzungsmäßig berührende Fragen entscheiden.
Ihr obliegt ferner folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplanes,

  • Festsetzung der Vereinsbeiträge und Umlagen,

  • Entlastung des Vorstandes,

  • Wahl der Vorstandsmitglieder

  • Wahl der Rechnungsprüfer,

  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen

  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

II . Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr - möglichst in den ersten sechs Monaten - statt und ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Weise einzuberufen, wenn sie von mindestens 50 Mitgliedern schriftlich beantragt wird.

III . Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung


IV . Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.


V . Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist - außer in den Fällen des § 10 I., Satz 3 - beschlußfähig. Sie beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mindestens 50 Stimmen erfolgen Wahlen in geheimer Abstimmung.

§ 8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus min. 5 und max. 10 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes bestimmen intern die Verteilung der Aufgabengebiete. Für die Mitglieder der SGB steht grundsätzlich jedes Vorstandsmitglied als Ansprechpartner zur Verfügung.
Der Vorstand kann durch Beschluß weitere stimmberechtigte Beisitzer ernennen, die beratend und unterstützend mitwirken.
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Leitung nach Maßgabe der Satzung für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich. Der Vorstand hat in allen wichtigen Fragen die Stellungnahme des Vereins festzulegen.

I . Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
Ersatz- oder Zusatzwahlen erfolgen nur für die laufende Amtsperiode des Vorstandes.

II . Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist wie folgt geregelt: Je zwei Vorstandsmitglieder, die vom Vorstand bestimmt werden, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9
I . Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt, die auch Umlagen für besondere Zwecke festlegen kann.
II . Festgelegte Beiträge und Umlagen sind noch für das gesamte Geschäftsjahr, in welchem die Beendigung der Mitgliedschaft wirksam wird, zu entrichten.
III . Ein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens oder Rückzahlung geleisteter Beiträge besteht nicht.

§ 10
Satzungsänderung und Auflösung


I .Änderungen der Satzung können in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens 60% der Mitglieder anwesend seien müssen, nur mit 2/3 der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Der Inhalt der zu beschließenden Satzungsänderung muß den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dieser Versammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Ist die Versammlung für eine Satzungsänderung nicht beschlußfähig, ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist.

II . Für die Auflösung des Vereins gilt Entsprechendes, jedoch mit der Maßgabe, daß für den Auflösungsbeschluß ¾ der vertretenen Stimmen erforderlich sind.

III . Die letzte Mitgliederversammlung beschließt über die Erledigung anhängiger Verpflichtungen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Genehmigung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 11
Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder-Versammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung bzw. einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Rheinberg, Februar 2003