Satzung der Schutzgemeinschaft Bergbaubetroffener(SGB)
Rheinberg e.V.
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§ 1
I.Der Verein führt den Namen Schutzgemeinschaft Bergbaubetroffener
(SGB) Rheinberg e.V.
II . Er hat seinen Sitz in D 47459 Rheinberg, Hubert-Underberg-Allee 1
und ist als eingetragener Verein rechtsfähig.
III . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist:
a) Die gemeinsamen Interesssen der Vereinsmitglieder in den Belangen des
beabsichtigten Kohleabbaus am Niederrhein und den damit verbundenen Folgen
hinsichtlich Umwelt, Gesundheit, Sicherheit und Eigentum zu wahren.
b) Die Vereinsmitglieder in den die Bergbauschäden betreffenden Grundsatzfragen
gegenüber dem Bergbau und allen in Betracht kommenden Behörden
zu informieren und aufzuklären.
c) Kontakte zur Bezirksregierung Arnsberg, zum Bergamt, zum Bergbau, der
Stadt Rheinberg und benachbarter Städte und Gemeinden sowie sonstigen
Behörden und Dienststellen anzuknüpfen und zu pflegen.
§ 3
Der Verein wird selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
§ 5
Mitgliedschaft
I .Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden. Auch juristische
Personen können die Mitgliedschaft erwerben.
II .Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf
keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller.
III .Die Mitgliedschaft endet:
Durch den Tod der natürlichen oder durch Erlöschen der juristischen
Person.
b) Durch Kündigung, die dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten
zum Schluß des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes
zu erklären ist.
c) Durch Ausschluß, der vom Vorstand nur einstimmig oder von der Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen aus wichtigem Grund beschlossen
werden kann. § 6
Organe Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung,
der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
I .Die Mitgliedersammlung kann über sämtliche den Verein satzungsmäßig
berührende Fragen entscheiden.
Ihr obliegt ferner folgende Aufgaben:
-
Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen
Tätigkeitsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplanes,
-
Festsetzung der Vereinsbeiträge und Umlagen,
-
Entlastung des Vorstandes,
-
Wahl der Vorstandsmitglieder
-
Wahl der Rechnungsprüfer,
-
Beschlußfassung über Satzungsänderungen
-
Beschlußfassung über die Auflösung
des Vereins.
II . Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Kalenderjahr - möglichst in den ersten sechs Monaten - statt und
ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich
einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Weise
einzuberufen, wenn sie von mindestens 50 Mitgliedern schriftlich beantragt
wird.
III . Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung
IV . Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
V . Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
- außer in den Fällen des § 10 I., Satz 3 - beschlußfähig.
Sie beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mindestens 50 Stimmen erfolgen
Wahlen in geheimer Abstimmung.
§ 8
Vorstand Der Vorstand besteht aus min. 5 und max.
10 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes bestimmen intern die Verteilung
der Aufgabengebiete. Für die Mitglieder der SGB steht grundsätzlich
jedes Vorstandsmitglied als Ansprechpartner zur Verfügung.
Der Vorstand kann durch Beschluß weitere stimmberechtigte Beisitzer
ernennen, die beratend und unterstützend mitwirken.
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Leitung nach Maßgabe
der Satzung für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich.
Der Vorstand hat in allen wichtigen Fragen die Stellungnahme des Vereins
festzulegen.
I . Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren
von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl
im Amt.
Ersatz- oder Zusatzwahlen erfolgen nur für die laufende Amtsperiode
des Vorstandes.
II . Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist wie folgt geregelt: Je
zwei Vorstandsmitglieder, die vom Vorstand bestimmt werden, vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9
I . Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung festgelegt, die auch Umlagen für besondere
Zwecke festlegen kann.
II . Festgelegte Beiträge und Umlagen sind noch für das gesamte
Geschäftsjahr, in welchem die Beendigung der Mitgliedschaft wirksam
wird, zu entrichten.
III . Ein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens oder Rückzahlung
geleisteter Beiträge besteht nicht.
§ 10
Satzungsänderung und Auflösung
I .Änderungen der Satzung können in einer Mitgliederversammlung,
in der mindestens 60% der Mitglieder anwesend seien müssen, nur mit
2/3 der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Der Inhalt der zu beschließenden
Satzungsänderung muß den Mitgliedern mindestens zwei Wochen
vor dieser Versammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Ist die Versammlung
für eine Satzungsänderung nicht beschlußfähig, ist
eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche
einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist.
II . Für die Auflösung des Vereins gilt Entsprechendes, jedoch
mit der Maßgabe, daß für den Auflösungsbeschluß
¾ der vertretenen Stimmen erforderlich sind.
III . Die letzte Mitgliederversammlung beschließt über die
Erledigung anhängiger Verpflichtungen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist
das Vermögen zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Genehmigung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 11
Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder-Versammlung sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung bzw. einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Rheinberg, Februar 2003
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